tusem-logoJugendordnung

TUSEM Essen Tischtennisabteilung

 

Allgemeines:

  • § 1 Die vorliegende Jugendordnung verfolgt den Zweck, klare Richtlinien für die Jugendarbeit innerhalb der Tischtennisabteilung des TUSEM Essen e.V. zu schaffen, die Rechte und Pflichten der Abteilungsjugendführung zu umreißen sowie die Belange der jugendlichen Vereinszugehörigen zu regeln.

    Jugendliche sind Jungen, Mädchen, Schüler und Schülerinnen. Gleiches gilt bei der Verwendung des Begriffes „Jugend“, wenn er in Wortzusammensetzungen gebraucht wird, sinngemäß.

    Jugendleiter
    innerhalb der Tischtennisabteilung des TuSEM Essen kann nur sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat,

    Nach Beendigung des „Projekt 2010“ und den daraus gewonnen Erkenntnissen sollen die Ergebnisse in die Jugendordnung der Tischtennisabteilung einfließen, um auch in Zukunft davon zu profitieren und eine kontinuierliche zielgerichtete Jugendarbeit sicherzustellen.

 

Jugendführung:

  • § 2 Der Jugendführung gehören an:
    1)   Jugendwart
    2)   der Jugendausschuss

 

Jugendwart:

  • § 3 Der Jugendwart ist stimmberechtigtes Mitglied des Abteilungsvorstandes. Er ist außerdem Vorsitzender des Jugendausschusses und allein zuständig für:

    a)   die Vertretung der Jugendinteressen im Abteilungsvorstand und Vereinsjugendausschuss
    b)   die Vertretung der Jugendinteressen beim TT-Kreis Essen, dem Bezirk Düsseldorf und dem Westdeutschen Tischtennis-Verband e.V.
    c)   die Überwachung und Besetzung aller Jugendfunktionen
    d)   die regelmäßige Einberufung des Jugendausschusses
    e)   die Verwendung der der Tischtennis-Jugend zur Verfügung stehenden Gelder (in Zusammenarbeit mit dem Jugendausschuss und dem Abteilungsvorstand).

    Der Jugendwart ist verpflichtet, dem Jugendausschuss über alle Angelegenheiten der Jugend Auskunft zu geben.

    Der Jugendwart wird auf 2 Jahre durch die stimmberechtigten Jugendlichen der Tischtennisabteilung bei deren Jahreshauptversammlung gewählt.

 

Jugendausschuss:

  • § 4 Dem Jugendausschuss gehören an:

    1)   der Jugendwart (Vorsitzender)
    2)   der stellvertretende Jugendwart
    3)   der Kassierer für die Jugendkasse
    4)   der Jugendsprecher/ die Jugendsprecherin
    5)   beliebig viele weitere Beisitzer

  • § 5 Der Jugendausschuss ist insbesondere zuständig für:

    1)   regelmäßiges Training durch mindestens einen ausgebildeten bzw. qualitativ hochwertigen Trainer pro Trainingsgruppe, sowie falls nötig weiterer Assistenztrainer
    2)   Gewinnung von älteren Jugendlichen für das Training (Assistenztrainerausbildung)
    3)   Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Tischtennisabteilung in Fragen der Honorarregelung je nach Qualität und Dauer der Trainertätigkeit
    4)   Meldung der Jugendlichen zur Teilnahme an dem Meisterschaftsspielbetrieb des Kreises, Bezirks oder Verbandes
    5)   regelmäßige Teilnahme an Stadt- oder Kreismeisterschaften
    6)   regelmäßige Teilnahme an den Ranglistenspielen des Kreises
    7)   Betreuung der Jugendlichen durch Vereinsmitglieder (Jugendausschuss) bei den unter § 5.4 bis § 5.6 genannten Veranstaltungen.
    8)   Gewinnung von älteren Jugendlichen für den Jugendausschuss (Jugendsprecher)
    9)   Mitgliedergewinnung durch eine jährliche Teilnahme an der Breitensportaktion z.B. „Minimeisterschaften“ des DTTB.
    10)   Animierung der Erwachsenen Mitglieder zur Erleichterung des Übergangs vom Jugend- in den Herrenbereich durch eine gemeinsame Trainingsphase von Jugendlichen und Erwachsenen.
    11)   Animierung der Jugendlichen zum regelmäßigen Besuch der Punktspiele im Erwachsenenbereich.
    12)   regelmäßige Informationen an die Eltern (Elternabende)
    13)   Vertiefung des Sozialverhaltens und Förderung gegenseitiger Akzeptanz, zwischen leistungsstarken und leistungsschwächeren Jugendlichen durch gemeinsame Aktivitäten (z.B. Besuche von hochrangigen Tischtennisveranstaltungen und gemeinsame Unternehmungen ohne Tischtennisbezug).
    14)   Jährliche mehrtägige Jugendfahrt zum besseren kennen lernen.
    15)   Teilnahme an den Veranstaltungen des Gesamtvereins
    16)   Integration ausländischer Jugendlicher.

    Der Jugendausschuss kann einzelne seiner Aufgaben delegieren.